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   OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2019 - 2 M 79/19   

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OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2019 - 2 M 79/19 (https://dejure.org/2019,31946)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.09.2019 - 2 M 79/19 (https://dejure.org/2019,31946)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. September 2019 - 2 M 79/19 (https://dejure.org/2019,31946)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung; Anforderungen an die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine Berufsausbildung

  • rechtsportal.de

    Ausbildungsduldung; Beschäftigungserlaubnis; Anordnungsgrund; Vorwegnahme der Hauptsache; Mitwirkungspflicht; Passbeschaffung; Zweitausbildung; Ruhen des Ausbildungsverhältnisses; Integration

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 2 M 112/18

    Ausbildungsduldung; Mitwirkung bei der Passbeschaffung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2019 - 2 M 79/19
    Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf den durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung vom 06.08.2016 in das Gesetz eingefügten Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG sowie den hiermit verknüpften Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, juris RdNr. 29).

    Zwar kann grundsätzlich auch eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darstellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, a.a.O. RdNr. 18 m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 - 10 CE 18.738 -, juris RdNr. 6; Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, a.a.O. RdNr. 19).

    Soweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit auch dann nicht vollzogen werden könnten, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten vollumfänglich erfüllt hätte, z.B. weil das Herkunftsland aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen eine Rücknahme verweigert, begründet der Pflichtverstoß keinen Ausschlussgrund (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris RdNr. 4; Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, a.a.O. RdNr. 19; Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 60a AufenthG RdNr. 55; siehe auch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.12.2017, Zeichen 34.2, Ausländerrecht, Praktische Umsetzung der Anspruchsduldung zu Ausbildungszwecken - § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, S. 7).

  • VGH Hessen, 15.02.2018 - 3 B 2137/17

    Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2019 - 2 M 79/19
    Mit Blick auf eine Ausbildungsduldung ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann und dadurch seinen Ausbildungsplatz und damit auch seinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Zeit der Ausbildung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG verliert (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018 - 3 B 2137/17 -, juris RdNr. 3; offen gelassen von BayVGH, Beschl. v. 30.01.2019 - 19 CE 18.1725 -, juris RdNr. 14).

    Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018 - 3 B 2137/17 -, a.a.O. RdNr. 2; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 193; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 123 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 10 CE 18.738

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei Anspruch auf Erteilung eine

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2019 - 2 M 79/19
    Unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 - 10 CE 18.738 -, juris RdNr. 6; Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, a.a.O. RdNr. 19).

    Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 - 10 CE 18.738 -, a.a.O. RdNr. 5; Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 60a AufenthG RdNr. 54).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 12 S 61.16

    Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Passbeschaffung - kausale

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2019 - 2 M 79/19
    Soweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit auch dann nicht vollzogen werden könnten, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten vollumfänglich erfüllt hätte, z.B. weil das Herkunftsland aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen eine Rücknahme verweigert, begründet der Pflichtverstoß keinen Ausschlussgrund (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris RdNr. 4; Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, a.a.O. RdNr. 19; Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 60a AufenthG RdNr. 55; siehe auch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.12.2017, Zeichen 34.2, Ausländerrecht, Praktische Umsetzung der Anspruchsduldung zu Ausbildungszwecken - § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, S. 7).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2017 - 7 B 11276/17

    Keine Ausbildungsduldung für beruflich bereits qualifizierten Ausländer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2019 - 2 M 79/19
    Es kann dahinstehen, ob der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung zu folgen ist, nach der die Aufnahme einer Berufsausbildung durch einen Ausländer, der eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben hat, rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht geeignet ist, dringende persönliche Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu belegen, die ansonsten bereits durch die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung in gesetzlich typisierter Weise als vorhanden gelten (vgl. OVG RP, Beschl. v. 31.07.2017 - 7 B 11276/17 -, juris RdNr. 7), denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2005 - 11 S 1011/05

    Zuständigkeit des Regierungspräsidiums bei Erteilung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2019 - 2 M 79/19
    Hierbei wird zwar davon auszugehen sein, dass allein "Zeitgründe", d.h. der Zeitablauf bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren über den Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis - einschließlich einer ausländerrechtlichen Beschäftigungserlaubnis - und die damit verbundenen finanziellen Einbußen regelmäßig noch keinen ausreichenden Grund für die Notwendigkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung bilden (vgl. VGH BW, Beschl. v. 12.10.2005 - 11 S 1011/05 -, juris RdNr. 12).
  • VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725

    Keine Ausbildungsduldung bei Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2019 - 2 M 79/19
    Mit Blick auf eine Ausbildungsduldung ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann und dadurch seinen Ausbildungsplatz und damit auch seinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Zeit der Ausbildung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG verliert (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018 - 3 B 2137/17 -, juris RdNr. 3; offen gelassen von BayVGH, Beschl. v. 30.01.2019 - 19 CE 18.1725 -, juris RdNr. 14).
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2018 - 13 ME 325/18

    Anordnungsgrund; Duldungsbescheinigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2019 - 2 M 79/19
    Der Anordnungsgrund ist folglich gleichzusetzen mit der Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30.08.2018 - 13 ME 325/18 -, juris RdNr. 4; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., RdNr. 129).
  • VG München, 07.03.2019 - M 25 E 19.520

    Erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer vorläufigen Ausbildungsduldung und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2019 - 2 M 79/19
    Die mit der Ausbildungsduldung bezweckte Integration des Ausländers und Herstellung von Rechtssicherheit gebieten insoweit eine zügige Entscheidung und stehen einem Verweis auf ein u.U. mehrere Jahre dauerndes Hauptsacheverfahren, während dessen das Ausbildungsverhältnis zum "Ruhen" gebracht wird, entgegen (vgl. VG München, Beschl. v. 07.03.2019 - M 25 E 19.520 -, juris RdNr. 21 und RdNr. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2019 - 3 S 111.19

    Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten

    Unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 10 CE 18.738 - juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. September 2019 - 2 M 79/19 - juris Rn. 19).
  • VG Düsseldorf, 31.03.2020 - 2 L 3239/19
    OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. September 2019 - Az. 2 M 79/19 - juris, Rn. 19.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 - 2 M 79/21

    Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis; Identitätstäuschung;

    Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind im Rahmen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unbeachtlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 10 CE 18.738 - juris Rn. 5; Beschluss des Senats vom 18. September 2019 - 2 M 79/19 - juris Rn. 19; Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 60a AufenthG Rn. 54).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21

    Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis; Identitätstäuschung;

    Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind im Rahmen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unbeachtlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 10 CE 18.738 - juris Rn. 5; Beschluss des Senats vom 18. September 2019 - 2 M 79/19 - juris Rn. 19; Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 60a AufenthG Rn. 54).
  • OVG Sachsen, 03.06.2021 - 3 B 164/21

    Duldung für Personen mit ungeklärter Identität; Umfang der Mitwirkungspflicht bei

    Die Behörde hat vielmehr die im Einzelfall erwartbaren und zumutbaren Mitwirkungshandlungen zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2010 - 1 C 18/09 -, juris Rn. 17; OVG LSA, Beschl. v. 23. Oktober 2018 - 2 M 112/18 -, juris Rn. 19, und Beschl. v. 18. September 2019 - 2 M 79/19 -, juris Rn. 19; Eichler/Mantel a. a. O.; ähnlich: Funke-Kaiser, a. a. O. Rn. 25, der sich für eine inhaltliche Umschreibung und anschauliche Darstellung der Pflichten für den Laien ausspricht; Hailbronner [a. a. O. Rn. 62] betont, dass es keine Beratungspflicht über das Verfahren und die gesetzlichen Regelungen des Heimatstaats gäbe und dem Ausländer eine Erkundigungspflicht obliege).
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